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Informationen für Unionsbürger

Als Unionsbürger werden bei Europawahlen die Bürgerinnen und Bürger bezeichnet, die nicht die deutsche, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen.

 

Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland können entscheiden, ob sie bei der Europawahl in ihrem Herkunftsland wählen wollen oder in Deutschland die deutschen Abgeordneten für das Europäische Parlament.

 

Mehr Informationen unter: www.bundeswahlleiter.de

 

Wer in Deutschland wählen möchte, muss sicherstellen, dass er in das hiesige Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen ist. Das erfolgt nur automatisch, wenn dies zu dieser Wahl oder früher schon einmal (zur Europawahl 1999 oder später) beantragt wurde.

 

Der förmliche Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller unterzeichnet sein und der Samtgemeinde Artland im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

 

Die Frist für den formellen Antrag läuft am 5. Mai 2019 ab. Danach sind Änderungen nicht mehr möglich. Sie können dann ggf. nur in Ihrem Herkunftsland an der Europawahl teilnehmen.

 

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

 

Hinweise für Unionsbürgerinnen und -bürger

 


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